Nutzungsvereinbarung und Mietvertrag
zwischen
(Name)
(Anschrift)
– im Folgenden „Vermieter“ genannt –
und
(Name)
(Anschrift)
(Personalausweisnummer und Führerscheinnummer)
– im Folgenden „Mieter“ genannt –
§ 1 Mietsache
Gegenstand der Nutzungsvereinbarung ist die Vermietung eines/einer Wohnwagens
LMC Caravan MDK 560 HSK-RM 798 Baujahr und1 Zul.2002 Fahrgest.Nr.W0918312120L06
(genaue Beschreibung des vermieteten Gegenstandes – Artikelbezeichnung, Baujahr, Herstellungsnummer etc.)
für den Zeitraum vom bis .
(Angabe des Datums, ggf. der Uhrzeit)
§ 2 Mietzins
Der Mietzins beträgt pro Tag/Woche/Monat EUR, insgesamt also
EUR, und ist im Voraus zu entrichten. Eine Anzahlung in Höhe von
Euro pro Woche wird sofort fällig. Erst nach Eingang der Anzahlung gilt der Vertrag als
geschlossen und die Mietsache wird Vertragsgemäß bereitgehalten. Der Wohnwagen ist Vollkasko Versichert. Die Selbstbeteiligung beträgt 500 Euro ( Kaution ).
Die Restzahlung ist 2 Wochen vor Mietbeginn per Überweisung zu tätigen, oder spätestens
Bei Übergabe des Wohnwagens in Bar zu entrichten. Sollte aus welchen Gründen auch
immer eine Zahlung nicht erfolgen wird der Wohnwagen nicht ausgehändigt.
§ 3 Kaution
Die Kaution für die Mietsache beträgt 500 EUR und ist 2 Wochen im voraus zu Überweisen, oder spätestens bei Abholung in Bar zu entrichten. Am Ende des Mietzeitraumes erhält der Mieter die Kaution zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache, besteht.
§ 4 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere, die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o. ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.
(2) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet er Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen.
(4) Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter erhalten hat. Soll heißen, der Mieter gibt die Mietsache sauber und gebrauchsfertig zurück. Dabei ist neben der Innenreinigung insbesondere die Toilette und das Bad zu reinigen. Sollte die Toilette vom Vermieter gereinigt werden müssen, werden dafür 50 – 100 Euro von der Kaution einbehalten. Sollte es erforderlich sein, die Innenreinigung vom Vermieter durchzuführen, werden dafür 30 – 50 Euro von der Kaution fällig. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung in § 2 für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Mieter verpflichtet sich seinen Personalausweis und Führerschein vor Übergabe der Mietsache dem Vermieter zur Elektronischen Speicherung (SCAN) der Daten auszuhändigen.
§ 5 Pflichten des Vermieters
(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den oben angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.
(2) Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.
(3) Der Vermieter verpflichtet sich die Persönlichen Daten des Mieters nur zu Mietzwecken zu verwenden und sofort nach Ende der Mietzeit zu vernichten.
§ 6 Vertragslaufzeit
Der Vertrag wird auf die in § 1 bestimmte Zeit geschlossen und ist vor Ablauf der Zeit von keiner Partei ordentlich kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung treten, die der unwirksamen Regelung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.
___________, den ______ _________, den _______
_____________ ________________
(Vermieter) (Mieter)